Satzung-
Hospizbewegung St. Josef Friedrichshafen e. V.
Vorwort
Die Krankenhausseelsorger Diakon Bernd Strohmaier und Pfarrer Klaus Brune sahen in den achtziger Jahren die Notwendigkeit der Begleitung und eines beschützenden Raumes für Sterbende. 1990 traten sie mit dem „Anliegen eines Hospizes für sterbende Menschen in Friedrichshafen“ an die Stiftung Liebenau heran. Mit der praktischen Umsetzung befasste sich Otto Saur, AOK-Geschäftsführer, und initiierte die Vereinsgründung am 27. September 1991. Gleichzeitig begannen Diakon Strohmaier und Frau Dr. Ulla Winkler mit der ambulanten Hospizarbeit.
Ab 1. August 1998 konnte im neuerbauten Franziskuszentrum ein stationäres Hospiz mit zunächst 6 Zimmern eingerichtet werden. Die Trägerschaft übernahm die St. Anna-Hilfe der Stiftung Liebenau. Seither ist die „Hospizbewegung St. Josef Friedrichshafen e.V.“ der wichtigste finanzielle Förderer der stationären und ambulanten Hospizarbeit.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Hospizbewegung St. Josef Friedrichshafen e. V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist, dass durch Langzeitpflege mit hospiz-spezifischem Charakter unheilbar Kranke und Sterbende, unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen, bis zu ihrer letzten Lebensstunde, möglichst im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Helferinnen und Helfern, unter fachkundiger Anleitung begleitende Hilfe und Trost erfahren.
- Daraus erwachsen folgende Aufgaben:
- der Hospizgedanke ist in die Öffentlichkeit zu tragen
- Helferinnen und Helfer zur ehrenamtlichen Mitarbeit sind zu suchen und zu schulen
- Aufbau der ambulanten Hospizarbeit
- unterstützende Mitarbeit im stationären Hospiz Friedrichshafen
- Spendenwerbung und Spendenweitergabe für das stationäre Hospiz, solange dieses nicht kostendeckend betrieben werden kann
- begleitende Trauerarbeit mit Angehörigen und die Projektförderung in diesem Zusammenhang
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maß-gabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt und ist nicht zu begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch freiwilligen Austritt
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Auflösung des Vereins
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Durch Vorstandsbeschluss kann eine Mitgliedschaft beendet werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb eines Monates Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich beim Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Art und Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
- Die Beitragserhebung erfolgt zur Jahresmitte per Bankeinzug.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren
- Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich eingebracht wurden.
- Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung und das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
§ 9 Vorstand
- Den Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- bis zu vier weitere Mitglieder
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen, geleitet und protokolliert werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellver-tretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmit-glieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten, unter anderem auch für Abschluss oder Kündigung von Arbeitsverträgen haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
§ 10 Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen, einen Beirat mit beratender Stimme berufen. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 11 Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderungen können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einzuberufenden Mitglieder-versammlung zu erfolgen. Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abge-gebenen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, jeweils zwei von ihnen gemeinsam die vertretungsberechtigten
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Katholische Sozialstation Friedrichshafen und an die Diakoniestation Friedrichshafen, die es je unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 2014 beschlossen.
Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister VR 63 05 18 am 5.2.2015 wirksam geworden.
Stand 17.11.15